Schülervertreter

Übersicht

Hier finden Sie Informationen zur Arbeit der Schülervertreter an unserer Schule.

Hier geht es zur Power-Point-Präsentation der Schulleiterin Frau Voß!

---> zur Präsentation [526 KB] (Aufgaben der Schülervertreter)

Hier können Sie sich die Namen und Klassenzugehörigkeit der gewählten Schülervertreter (Schülersprecher und stellv. Schülersprecher) ansehen!
(Passwortgeschützt mit Schülerpasswort!)

Grundlage der Auszüge ist die Internetseite: (http://vorschriften.schulwesen-mv.de/?p=84)

§ 80


(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch die Schülerversammlung und die Kassensprecherin oder den Klassensprecher,den Schülerrat und die Schülersprecherin oder den Schülersprecher sowie die Schülervollversammlung,den Kreisschülerrat,den Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.(2) Im Rahmen der Schülermitwirkung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht in ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten. Die Schülerinnen und Schüler können sich dabei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, von den Lehrerinnen und Lehrern, von den Erziehungsberechtigten oder von einer von ihnen gewählten Vertrauenslehrerin oder einem von ihnen gewählten Vertrauenslehrer unterstützen und beraten lassen. Die Mitwirkung dient der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. In diesem Sinne können die Schülerinnen und Schüler selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.
(3) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesonderedie Wahrnehmung der Interessen der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit (Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrecht) in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und der Öffentlichkeit,die Förderung der fachlichen und gemeinschaftsbezogenen Interessen der Schülerinnen und Schüler,die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen,die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.(4) Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.
(5) Die Schülervertreter sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in angemessenem Umfang vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Kursen ist innerhalb des Unterrichts in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Unterrichtsgestaltung die Beratung von Angelegenheiten der Schülervertretung zu ermöglichen.
(6) Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrerinnen und Lehrern weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit der Schülervertretungen nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.
(8) Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder eine andere Schülerin oder ein anderer Schüler in das Amt gewählt wird.
(9) Den Schülervertretungen der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

§ 81

§ 81 Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin oder -sprecher, Schülerversammlung

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen auf einer Schülerversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren die Klassensprecherin oder den Klassensprecher oder die Jahrgangsstufensprecherin oder den Jahrgangsstufensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wenn kein Klassenverband besteht, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe jeweils für eine angefangene Zahl von 25 Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte eine Jahrgangsstufensprecherin oder einen Jahrgangsstufensprecher.
(2) Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher vertreten die Interessen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts sowie des schulischen Lebens. Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Schülerinnen und Schüler in Klassenkonferenzen. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe hat die Klassensprecherin oder der Klassensprecher oder haben die Jahrgangsstufenvertreter eine Schülerversammlung einzuberufen.

§ 82

§ 82 Schülerrat, Schülersprecher und Schülervollversammlung

(1) Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule.
(2) Der Schülerrat wählt zu Beginn seiner Amtsperiode für die Dauer von zwei Schuljahren die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und mehrere Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Schülervertreter in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen. Die Gewählten bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schülerrates aus dem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Neuwahlen angesetzt.
(3) Der Schülerrat vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler. Der Schülerrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen. Der Schülerrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrerinnen und Lehrern der Schule Berater wählen. Der Schülerrat kann beschließen, dass stattdessen diese Wahl von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schülerrat regelmäßig über Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie Schülerangelegenheiten betreffen. Er erteilt die für die Arbeit des Schülerrates notwendigen Auskünfte.
(6) Der Schülerrat beruft mindestens einmal im Schuljahr eine Schülervollversammlung ein. Sie kann auch als Teilversammlung einberufen werden. Sie wird vom Schülersprecher geleitet und findet während der Unterrichtszeit statt.
(7) An beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht wählen die Schülerinnen und Schüler der Klassen, die jeweils am gleichen Wochentag Unterricht haben, einen Tagesschülersprecher, der die Interessen dieser Schülerinnen und Schüler vertritt, sofern nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit für alle Schülerinnen und Schüler der Schule der Schülerrat zuständig ist.

Grundlage der Auszüge ist die Internetseite: (http://vorschriften.schulwesen-mv.de/?p=84